Rn. 1677

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nicht als BA abziehbar sind Geschenke an Personen, die nicht ArbN des StPfl sind, dh die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, Ausbildungsverhältnis oÄ stehen. Nicht ArbN sind daher Personen, zu denen ein Auftrags-, Geschäftsbesorgungs- oder Werkvertragsverhältnis besteht.

 

Beispiele:

  • So ist zB ein freiberuflicher Fotograf, der im Wesentlichen nur einen Verlag als Auftraggeber hat, kein ArbN des Verlags, so dass ein Geschenk des Verlags an den Fotografen dem Abzugsverbot unterliegt.
  • Auch Personen, zu denen eine ständige Geschäftsbeziehung besteht, zB selbstständige Handelsvertreter, sind den ArbN nicht gleichzustellen.
  • Ebenso sind ArbN zB einer Tochtergesellschaft oder einer Muttergesellschaft nicht ArbN des StPfl.
  • An einem Arbeitsverhältnis fehlt es auch, wenn der Chefarzt Geschenke an Mitarbeiter des Krankenhauses macht. Die Mitarbeiter der Krankenhausabteilung sind ArbN des Krankenhausträgers und nicht des Chefarztes, so dass die Voraussetzungen des Abzugsverbotes vorliegen (BFH BStBl II 1985, 286; aA FG Thüringen EFG 2014, 1290 rkr mit zustimmender Anm Wagner). Dies gilt, obwohl der Chefarzt neben nichtselbstständigen Einkünften auch selbstständige Einkünfte aus der Krankenhaustätigkeit erzielt und er ein ArbG-ArbN-ähnliches Verhältnis gegenüber den ArbN des Krankenhausträgers hat (FG D'dorf EFG 2002, 971).

Bei Geschenken an Angehörige ist zu differenzieren.

  • Handelt es sich um ein Geschenk an einen Angehörigen des ArbN oder Geschäftsfreundes, das mittelbar dem ArbN bzw Geschäftsfreund galt, ihm also zuzurechnen ist, dann kommt es auf dies Verhältnis an.
  • Handelt es sich dagegen um ein persönlich an den Angehörigen gerichtetes Geschenk, ist das Geschenk nicht an einen ArbN gerichtet.
  • Ist der Empfänger eine juristische Person oder Vereinsmannschaft, so ist die juristische Person oder die Vereinsmannschaft und nicht die einzelnen Mitglieder der Empfänger.

Für Geschenke an ArbN und ihre Rechtsnachfolger gilt das BA-Abzugsverbot nicht. Sie sind im Zweifel BA (Lohn), und zwar auch dann, wenn sie zu Weihnachten oder zu einem persönlichen Anlass gewährt werden. So sind Aufwendungen für VIP-Maßnahmen zugunsten von ArbN in voller Höhe BA (BMF BStBl I 2005, 845 Rz 8 und 17).

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