Rn. 1710a

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach § 1 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst c UStG aF liegt ein Eigenverbrauch vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die ua unter das Abzugsverbot des § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG fallen. Die Voraussetzungen des in § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG enthaltenen Abzugsverbots sind iRd jeweiligen Umsatzsteuerfestsetzung eigenständig zu prüfen; eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Behandlung besteht nicht.

Entscheidend ist für den Eigenverbrauchstatbestand, dass der Unternehmer Aufwendungen tätigt, die ihrer Art nach unter § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG fallen. Solche Aufwendungen können auch dann zu einem Eigenverbrauch führen, wenn § 4 Abs 5 EStG bei dem Unternehmer ertragsteuerrechtlich keine Bedeutung hat (BFH BFH/NV 2008, 2139 mwN; BFH BStBl II 2009, 206).

Die Rspr gilt auch für § 15 Abs 1a S 1 UStG, der insoweit seit 1999 statt eines Aufwendungseigenverbrauchs ein unmittelbares Vorsteuerabzugsverbot vorsieht (BFH vom 02.07.2008, XI R 61/06, HFR 2009, 278; BFH BStBl II 2009, 167; 2014, 914; FG BdW EFG 2012, 1103). Das Abzugsverbot begegnet auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (FG Ha vom 11.10.2019, 2 K 116/18, MwStR 2019, 289; FG BBg EFG 2018, 159).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge