Rn. 70

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39a Abs 4 S 1 EStG wird antragsgebunden für einen beschränkt estpfl ArbN, auf den § 50 Abs 1 S 5 EStG anzuwenden ist, der also Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG bezieht, ein Freibetrag ermittelt, der vom Arbeitslohn abzuziehen ist. Die Höhe des vom FA als LSt-Abzugsmerkmal einzutragenden Freibetrags ergibt sich aus der Summe folgender Beträge:

Es kommen für die Berechnung des Freibetrags dabei nur solche WK in Betracht, die mit inländischen Einkünften im Zusammenhang stehen (§ 50 Abs 1 S 1 EStG). Sofern der ArbN nicht das ganze Kj beschäftigt ist, sind die WK und SA nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die zeitanteiligen Pauschbeträge (§ 50 Abs 1 S 6 EStG) übersteigen (zu weiteren Einzelheiten bei unterjährigen Änderungen s Tillmann in H/H/R, § 39a EStG Rz 61a (April 2016)).

 

Rn. 71

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Antrag ist gemäß § 39a Abs 4 S 2 EStG bis zum Ablauf des Kj, für das die LSt-Abzugsmerkmale gelten, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Die Antragsgrenze iHv 600 EUR nach § 39a Abs 2 S 4 EStG (s Rn 42) besteht nicht (Krüger in Schmidt, § 39a EStG Rz 17 (40. Aufl); Thürmer in Blümich, § 39a EStG Rz 102 aE (Dezember 2018)). Der Antrag kann bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt werden, dh, die Frist des § 39a Abs 2 S 3 EStG (30. November) greift auch nicht (Tilmann in H/H/R, § 39a EStG Rz 62 (April 2016)).

Neben dem ArbN ist auch der ArbG berechtigt, den Antrag nach § 39a Abs 4 EStG im Namen des ArbN zu stellen (BFH BStBl II 1997, 660). Hinsichtlich der Zuständigkeit für ArbN ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland s LfSt Bayern, Vfg v 18.03.2019, DStR 2019, 1310.

 

Rn. 72–79

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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