Rn. 20

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 38b Abs 1 EStG reiht die ArbN für LSt-Zwecke in sechs verschiedene StKl ein.

In die StKl I gehören alle unbeschränkt estpfl ArbN, die ledig sind oder bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegatten-Splittings nicht erfüllt sind, sowie beschränkt estpfl ArbN (s Rn 30–33).

Die StKl II erfasst alle unbeschränkt estpfl ArbN, die grds dem Personenkreis der StKl I zuzuordnen wären, für die jedoch ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (s § 24b EStG) zu berücksichtigen ist (s Rn 34–39).

In die StKl III fallen in erster Linie verheiratete ArbN, die mit ihrem Ehegatten zusammen unbeschränkt estpfl sind und von diesem nicht dauernd getrennt leben und der andere Ehegatte in StKl V eingereiht ist. Zudem gehören auch verwitwete ArbN und solche, deren Ehe aufgelöst worden ist, für eine Übergangszeit noch in diese StKl (s Rn 40–49).

StKl IV erfasst verheiratete unbeschränkt estpfl ArbN, die nicht dauernd getrennt leben, auch wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht (s Rn 50–54).

In die StKl V gehören verheiratete unbeschränkt estpfl ArbN, deren Ehegatte in die StKl III eingereiht wird (s Rn 55–59).

StKl VI gilt schließlich bei ArbN, die nebeneinander von mehreren ArbG Arbeitslohn beziehen, für die LSt aus einem zweiten und jedem weiteren Arbeitsverhältnis sowie in den Fällen des § 39c EStG (s Erläut zu § 39c (Mues); s Rn 60–69).

 

Rn. 21

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Einen Wechsel in eine für ihn günstigere StKl kann der ArbN entweder vor dem Beginn des Kj, in dem die neue StKl gelten soll, oder bis zum 30.11. des jeweiligen Kj beantragen (§ 39 Abs 6 EStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge