Rn. 96

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach § 38 Abs 3 S 2 EStG trifft bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die den Arbeitslohn zahlende öffentliche Kasse – zB ein für bestimmte Kirchengemeinden tätiges Rentenamt (BFH BFH/NV 1986, 492) – die Pflichten des ArbG (ausführlich dazu s Trzaskalik in K/S/M, § 38 EStG Rz D 21f (April 2003)). Ein weiteres Anwendungsbeispiel sind die in den Bundesländern eingerichteten kommunalen Versorgungsverbände, die regelmäßig die Versorgungsleistungen der Versorgungsempfänger der Städte, Gemeinden und anderer kommunaler Einrichtungen zahlen, und daher als zahlende öffentliche Kasse iSd § 38 Abs 3 S 2 EStG anzusehen sind, mit der Folge, dass diese kommunalen Versorgungsverbände die Pflichten des ArbG zu erfüllen haben (s Hess in Lademann, § 38 EStG Rz 171 (April 2017)).

 

Rn. 97–99

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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