Rn. 24

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Begriff des"ArbG" wird im EStG selbst nicht und im Abkommens-, Arbeits-, Zivil- und Sozialversicherungsrecht unterschiedlich definiert. Überwiegend wird der Begriff aus § 1 Abs 2 LStDV dergestalt abgeleitet, dass man als ArbG denjenigen ansieht, dem der ArbN die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisungen er zu befolgen hat. Dies ist im Regelfall der Vertragspartner des ArbN aus dem Dienstvertrag (zB s BFH BStBl II 2011, 986; Wackerbeck in Brandis/Heuermann, § 38 EStG Rz 65 (Oktober 2021); differenzierend Trzaskalik in K/S/M, § 38 EStG Rz B 6f (April 2003)). Das Dienstverhältnis, für das Arbeitslohn gezahlt wird, kann dabei auch ein vergangenes oder zukünftiges sein.

 

Rn. 25

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Als ArbG kommen zum einen natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts in Betracht, also zB AG, GmbH, Genossenschaft, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftungen. Zum anderen kommen jedoch auch Personenzusammenschlüsse, die keine juristischen Personen sind, zB OHG, KG, GbR, nichtrechtsfähige Vereine und andere nichtrechtsfähige Gebilde, zB nichtrechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG, als ArbG in Betracht.

Die ArbG-Pflichten von PersGes wie der OHG oder KG werden durch die geschäftsführenden Gesellschafter erfüllt (§ 34 Abs 1 und 2 AO). Bei PersGes sind die Regelungen des § 15 Abs 1 Nr 2 und 3 EStG zu beachten, so dass Vergütungen der Mitunternehmer uU gewerbliche Einkünfte und keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit darstellen und somit keine Verpflichtung zum LSt-Abzug besteht (s § 15 Rn 80–85 (Bitz)).

 

Rn. 26

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei natürlichen Personen ist Volljährigkeit nicht notwendig, so dass zB auch ein Minderjähriger ArbG sein kann. Ob das Arbeitsverhältnis bürgerlich-rechtlich wirksam oder etwa wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, spielt gemäß § 41 AO keine Rolle, soweit und solange das wirtschaftliche Ergebnis des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist bzw bestehen bleibt.

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