Rn. 71

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Pauschalierung ist unabhängig davon, ob der Zuwendende die Sachleistung als BA abziehen kann; entscheidend ist allein, ob die Pauschalierungsvoraussetzungen vorliegen. Die allg Vorschriften zur ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sind daher weiterhin anzuwenden. Danach bleiben betrieblich veranlasste Zuwendungen an ArbN, Kunden und Geschäftsfreunde, die nicht in Geld bestehen und zusätzlich zur vereinbarten Gegenleistung bzw zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, steuerlich abzugsfähig. Gleichzeitig bleiben Geschenke an Geschäftsfreunde, die unter das Abzugsverbot gemäß § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG fallen, wiederum steuerlich nicht abzugsfähig.

 

Rn. 72

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des Zuwendenden Teil der Zuwendung an den Empfänger. Sie teilt im Hinblick auf den BA-Abzug das steuerliche Schicksal der Zuwendung. Die Pauschalsteuer ist folglich als BA abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung ein ArbN des StPfl ist. Handelt es sich beim Zuwendungsempfänger um einen Kunden oder einen Geschäftsfreund, hängt die steuermindernde Berücksichtigung der Pauschalsteuer davon ab, ob die Sachzuwendung selbst in vollem Umfang als BA abzugsfähig ist oder einer Abzugsbeschränkung unterliegt.

Zu der Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer auf Geschenke nimmt die Gesetzesbegründung Stellung:

Zitat

"Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des zuwendenden StPfl ein Geschenk iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 S 1 EStG; die Pauschalsteuer ist daher nur dann als BA abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung ArbN des StPfl ist" (Gesetzesbegründung zum Entwurf der Bundesregierung zum JStG 2007, BT-Drucks 16/2712 vom 25.09.2006, 56).

 

Rn. 73

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Hinsichtlich der Geschenke an Nicht-ArbN ist bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer der steuerlichen Beurteilung des Geschenks selber zu folgen. Dies hat zur Folge, dass die pauschale ESt auf Geschenke bis EUR 35 steuerlich abzugsfähig ist. Während nach dem Wortlaut des § 5 Abs 5 S 1 Nr 1 S 1 und 2 EStG sowie der Gesetzesbegründung in die Berechnung des Betrages von EUR 35 die nichtabzugsfähige pauschale ESt einbezogen werden muss (so zu Recht BFH vom 30.03.2017, BStBl II 2017, 892), was zu einer Minderung des gesetzlich festgelegten Betrages von EUR 35 führt, hat BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 25 klargestellt, dass die übernommene Steuer nicht in die Berechnung des Betrags von EUR 35 einzubeziehen ist (zur Einbeziehung in die Pauschalierung s Rn 15); trotz vorgenannter Rspr hält das BMF an dieser Handhabung fest.

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