Rn. 94

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Mit erstem Schreiben BMF v 24.04.2020, BStBl I 2020, 496 verfügte das BMF, dass von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene StPfl, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden waren, in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs 3 S 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen konnten.

Mit Bezug auf das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) wurde das Schreiben des BMF v 24.04.2020, BStBl I 2020, 496 aufgehoben (BMF v 22.10.2020, BStBl I 2020, 1059). Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 110 EStG neu in das Gesetz aufgenommen; dazu wird auf die dortige Kommentierung verwiesen (s Erläut zu § 110 (Hildesheim)).

In der Folge hat es weitere BMF-Schreiben gegeben ua auch "zur Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren" (vgl BMF v 22.12.2020, BStBl I 2021, 45; BMF v 18.03.2021, BStBl I 2021, 337; BMF v 07.12.2021, BStBl I 2021, 2228; BMF v 31.01.2022, BStBl I 2022, 1329). Im letztgenannten Schreiben heißt es dazu:

Zitat

"Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen StPfl können bis zum 30.06.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die ESt und KSt 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die StPfl die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können."

In der Folge ist sodann ein Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v 10.03.2021 (BGBl I 2021, 330) erlassen worden; zwischenzeitlich liegt ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v 19.06.2022 (BGBl I 2022, 911) vor (Überblick dazu bei Schiffers, DStZ 2022, 183).

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