Rn. 46

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Die gem § 35b S 1 EStG ermittelte Bemessungsgrundlage wird um den in S 2 bestimmten Hundertsatz ermäßigt.

Der Prozentsatz ergibt sich nach § 35b S 2 EStG aus dem Verhältnis der festgesetzten ErbSt zu dem Betrag, der sich daraus ergibt, dass dem erbstpfl Erwerb die Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG und der steuerfreie Betrag nach § 5 ErbStG hinzugerechnet werden. Hierbei sind nur die Freibeträge hinzuzurechnen, die der StPfl auch in Anspruch genommen hat (so etwa Bogalski in Bordewin/Brandt, § 35b EStG Rz 83, August 2017; Schulz in H/H/R, § 35b EStG Rz 53, September 2016).

Er berechnet sich folglich nach folgender Formel:

 
ErbSt × 100 = Hundersatz
erbstpfl Erwerb + Freibeträge
 

Rn. 47

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Es kommt also wirtschaftlich nur zu einer Teilanrechnung der ErbSt auf die anteilige ESt. Der tatsächliche Steuersatz nach § 19 ErbStG weicht hiervon ab. Zöge man hingegen die latente ESt direkt von der ErbSt-Bemessungsgrundlage ab, ergäbe sich eine ErbSt Entlastung nicht nur in Höhe des Durchschnittsteuersatzes, sondern in Höhe des Grenzsteuersatzes.

 

Rn. 48

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Lüdicke/Fürwentsches, DB 2009, 12, 17, weisen richtigerweise darauf hin, dass zum Zwecke der vollständigen Vermeidung einer Doppelbelastung das errechnete Verhältnis, das der tatsächlichen ErbSt-Belastung entspricht, auf den Veräußerungsgewinn (dh die stillen Reserven), nicht aber auf die darauf entfallende Steuer angewandt werden müsste. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die stillen Reserven nur einmal erfasst werden.

 

Beispiel:

Erblasser E wendet seinem Onkel O per Vermächtnis eine nicht nach § 13a ErbStG begünstigte Beteiligung an einer KG zu. Die anteiligen Buchwerte betragen EUR 200 000, der Verkehrswert der Beteiligung beträgt EUR 300 000. O verkauft diese gleich darauf.

 
(1) Anwendung des ErbSt-Quotienten auf angefallene ESt (§ 35b EStG)  
ErbStpfl Erwerb (300 000 EUR ./. 20 000 EUR Freibetrag) 280 000 EUR
ErbSt nach Steuerklasse II (30 % von 280 000 EUR) 84 000 EUR
   
Veräußerungsgewinn 100 000 EUR
Tarifliche ESt 42 000 EUR

Entlastungsbetrag

(84 000 × 100)/(280 000 + 20 000) = 28 % von 42 000 EUR
./. 11 760 EUR
ESt 30 240 EUR
   
(2) Anwendung des ErbSt-Quotienten auf Veräußerungsgewinn  

Entlastungsbetrag

(84 000 × 100)/(280 000 + 20 000) = 28 % von 100 000 EUR
./. 28 000 EUR
ESt 14 000 EUR
 

Rn. 49

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Die Ermäßigung kann niemals unter 0 liegen, da sie nur anteilig angerechnet wird, und daher höchstens die gesamte Steuer betragen kann.

 

Rn. 50

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

 

Beispiel (in Anlehnug an Abschnitt 213e EStR 1996):

Ein im Kj 18 verstorbener Arzt vererbt Honorarforderungen in Höhe von 100 000 EUR, die seiner Witwe als Alleinerbin im Kj 19 zufließen. Die Honorarforderungen seien Teil der Bereicherung der Witwe (§ 10 Abs 1 ErbStG) in Höhe von insgesamt 1 506 000 EUR. Bei der Veranlagung der Witwe zur ESt für das Kj 19 betrage die Summe der Einkünfte 150 000 EUR, in der die Honorarforderungen enthalten sind. Das zvE betrage 140 000 EUR.

 
(1) Belastung mit ErbSt  
Bereicherung 1 506 000 EUR
./. Freibetrag nach § 16 Abs 1 Nr 1 ErbStG 500 000 EUR
./. Freibetrag nach § 17 Abs 1 ErbStG 256 000 EUR
Erbstpfl Erwerb 750 000 EUR
ErbSt nach Steuerklasse I  
19 % von 750 000 EUR = 142 500 EUR

Verhältnis der ErbSt zum Gesamterwerb:

 
142 500 EUR × 100 = 9,46 %
1 506 600 EUR
 
(2) Belastung mit ESt  
Gesamtbetrag der Einkünfte 150 000 EUR
zvE 140 000 EUR
tarifliche ESt nach Splittingtabelle 41 556 EUR

Von diesem Betrag entfallen auf die Honorarforderungen anteilig

 
100 000 EUR × 41 556 EUR)/150.000 EUR 27 704 EUR
 
(3) Minderung der ESt von 41 556,00 EUR
9,46 % von 27 704 EUR = 2 620,80 EUR
ergibt eine festzusetzende ESt von 38 935,20 EUR

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