Rn. 11

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Der Oberbegriff "Zuwendung" wurde durch Art 4 des Achten G zur Änderung des ParteienG (BStBl I 2002, 666) anstelle der bisherigen Begriffe "Mitgliedsbeiträge und Spenden" eingeführt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, vgl auch § 48 Abs 3 EStDV aF.

  • Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige Geldleistungen, die aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften geleistet werden, § 27 Abs 1 S 1 ParteienG. Hierzu gehören auch erhöhte Zahlungen, die Gruppen von Mitgliedern aufgrund eines allg Beschlusses der Organe der Partei (bzw Wählervereinigung) entrichten, BFH v 23.01.1991, BStBl II 1991, 396.
  • Spenden sind darüber hinausgehende Zahlungen, auch Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden oder eine hierfür dennoch vereinbarte Vergütung an die Partei zurückgeleitet oder auf eine solche Vergütung verzichtet wird, § 27 Abs 1 S 3 u 4 ParteienG.

Die Abgrenzung ist jedoch für steuerliche Zwecke nicht relevant, da Spenden und Mitgliedsbeiträge hinsichtlich der Abzugsfähigkeit gleich behandelt werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Ausgaben gehören – durch den Verweis in § 34g S 3 EStG auf § 10b Abs 3 u 4 EStG – auch Sach- und Aufwandszuwendungen, ausführlich hierzu s § 10b Rn 238ff (Pust).

Zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Zuwendungen freiwillig und unentgeltlich geleistet werden (BFH V 09.12.2014, X R 4/11, BFH/NV, 853) und vom Empfänger tatsächlich für staatspolitische Zwecke verwendet werden, ausführlich hierzu s § 10b Rn 218ff (Pust).

Eine Zuwendung liegt nur bei einer wirtschaftlichen Belastung des StPfl vor (BFH v 20.02.1991, BStBl II 1991, 690). An einer Wertabgabe aus dem Vermögen des Zuwendenden fehlt es jedoch, wenn der Zuwendende vor der Zuwendung einen bestimmten Betrag von einem Dritten mit einer rechtlichen Weitergabeverpflichtung erhalten hat (Schenkung unter Auflage).

Etwas anderes gilt jedoch bei Schenkungen unter zusammenveranlagten Ehegatten mit Spendenauflage, da in diesen Fällen die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen ist (Im Ganzen hierzu BFH v 15.01.2019 X R 6/17, BFH/NV 2019, 460; Vorinstanz: FG D`dorf v 26.01.2017, EFG 2017, 460; Brandl in Blümich, § 34g EStG Rz 13a, 146. Aufl).Steht die Förderungsabsicht im Vordergrund, ist eine betriebliche oder eine die Einkünfteerzielung betreffende Motivation unschädlich (BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 234).

Die Zuwendungen müssen vom StPfl iSd § 11 Abs 2 EStG geleistet werden, dh in dem Jahr abfließen, für das die Ermäßigung beantragt werden soll, s § 11 Rn 101 (Pust).

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