Rn. 17

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 34d Nr 2 EStG erfasst Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nimmt dabei auf §§ 15, 16 EStG Bezug. Dies bedeutet, dass erfasst werden:

  • laufende Gewinne eines gewerblichen Einzel- oder Mitunternehmers, KGaA-Komplementärs oder gewerbliche Einkünfte iSd § 15 Abs 3 EStG.
  • Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebes, einer 100 %-Beteiligung an einer KapGes, eines Mitunternehmeranteils, eines KGaA-Komplementär-Anteils (§ 16 Abs 1, 3 EStG).
 

Rn. 17a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Bei einem Berufssportler, der durch Werbeeinnahmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (zB durch Mitwirkung bei Werbefilmen, Fotoreklamen, Pressekonferenzen, Autogrammstunden, Überlassung von Bild- und Namensrechten) erzielt, sind diese ausländische iSd § 34d Nr 2 Buchst a EStG, wenn sie durch eine im ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden (s Rn 19 Spiegelstrich 1) (BFH BStBl II 2010, 398).

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