Rn. 36

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Wie bereits unter s Rn 24 (1) ausgeführt, müssen aufgrund Art 1 Nr 2, 6 StVergAbG (v 16.05.2003, BGBl I 2003, 660) ab VZ 2003 die ausländischen Einkünfte in dem Staat, aus dem sie stammen (= Quellenstaat) nach dessen Recht tatsächlich besteuert werden (§ 34c Abs 1 S 3 Hs 3 EStG). Umgekehrt werden ausländische Einkünfte daher nicht berücksichtigt, wenn

  • der Quellenstaat nicht besteuert, aber ggf ein Drittstaat,
  • weder der Quellenstaat noch ein Drittstaat besteuert.

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