Rn. 8

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 34 EStG ist eine Billigkeitsregelung, die – dem Leistungsfähigkeitsprinzip und dem Gleichheitssatz folgend – unbillige Härten vermeiden soll, die aus der Zusammenballung von außerordentlichen, nicht regelmäßig wiederkehrenden Einkünften in einem VZ entstehen können, vgl Juchum, DB 2000, 343; aA Sieker in K/S/M, § 34 EStG Rz A 3–4 (November 2016): Es handelt sich um eine Erweiterung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung.

Einkünfte, die wirtschaftlich über einen längeren Zeitraum entstehen (wie zB Veräußerungsgewinne als Ausdruck jährlich entstandener stiller Reserven oder Entlassungsentschädigungen) und als Folge der Abschnittsbesteuerung – verbunden mit den Regeln über die (zeitliche) Zuordnung von Einkünften (§§ 4 und 11 EStG) – zusammengeballt in einem VZ zu versteuern sind, werden durch die Progressionsauswirkung höher besteuert als bei Verteilung entsprechend ihrer wirtschaftlichen Entstehung.

Durch die Systematik der Einkommensbesteuerung (dh Zusammenrechnung der Einkünfte und Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes) werden auch die lfd Einkünfte bei Zusammentreffen mit außerordentlichen Einkünften durch den Progressionseffekt höher besteuert, ohne dass eine nachhaltige Erhöhung der Leistungsfähigkeit vorliegt, vgl Wacker in Schmidt, § 34 EStG Rz 1 (42. Aufl).

§ 34 EStG soll diese erhöhten steuerlichen Belastungen aus der Zusammenballung von Einkünften in einem VZ mildern, vgl BFH v 02.09.1992, BStBl II 1993, 831, und führt zu einer Progressionsglättung, vgl Henning/Hundsdoerfer/Schult, DStR 1999, 131.

Als reine Tarifvorschrift führt sie weder zu einer Durchbrechung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung noch begründet sie eine eigene Einkunftsart, dh, die begünstigten Einkünfte müssen unter eine Einkunftsart des § 2 Abs 1 EStG fallen.

 

Rn. 9–10

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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