Rn. 136

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Erzielt der StPfl außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 Abs 1 EStG begünstigungsfähig sind, und Veräußerungsgewinne, für die der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs 3 EStG (§ 34b EStG) Anwendung findet, beeinflussen sich die Steuerermäßigungen gegenseitig.

Die Steuerermäßigungen sind unter Berücksichtigung der jeweils anderen Steuerermäßigung zu berechnen, vgl BT-Drucks 14/4217, 8.

Die Verrechnung von Sonderausgaben, ag Belastungen und anderen nicht unmittelbar zuzuordnenden Aufwendungen sollte mit den außerordentlichen Aufwendungen in der Reihenfolge vorgenommen werden, die für den StPfl am günstigsten ist, vgl R 34.1 Abs 1 S 4 EStR 2012; Horn in H/H/R, § 34 EStG Rz 29 (August 2019); Sieker in K/S/M, § 34 EStG Rz D 33 (November 2016).

Es ist eine Verhältnisrechnung durchzuführen, und letztlich berechnet sich die endgültige Steuerhöhe als Summe aus

  • der ESt auf die nicht begünstigten Einkünfte,
  • der ESt, die gemäß § 34 Abs 1 EStG auf die nach dieser Vorschrift begünstigten Einkünfte entfällt,
  • der nach §§ 34 Abs 3 oder 34b EStG ermäßigten ESt.

Zu Berechnungsbeispielen vgl H 34.2 EStH 2021 "Bsp 5"; Hagen/Schynol, NWB F 3, 11 579; Stahl, KÖSDI 2001, 12 838; Houben, DStR 2006, 200.

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