Rn. 181

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Pflege-Pauschbetrag kann auch im Rahmen anderer steuerlicher Regelungen von Bedeutung sein. So besteht iRd §§ 62 Abs 1, 63 Abs 1 S 2 EStG iVm § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen"körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten". Dabei ist ein Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es nicht in der Lage ist, den Grundbedarf und den individuellen behindertenbedingten Mehrbedarf durch eigene Leistung zu erlangen. Hier greift der BFH auf den Pflege-Pauschbetrag zur Bestimmung des Mehrbedarfs zurück, wenn der StPfl keine Einzelnachweise über den Mehrbedarf erbringt (BFH BFH/NV 2009, 638; auch s Rn 123).

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