Rn. 52
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Bei der Zusammenveranlagung kommt jedem Ehegatten der Pauschbetrag nach § 33b EStG des anderen Ehegatten zugute. Dies ist Ausfluss der Zusammenveranlagung und gilt auch, wenn der Ehegatte, dem ein Pauschbetrag zusteht, selbst keine Einkünfte erzielt. Zu den Besonderheiten beim Pflege-Pauschbetrag s Rn 169.
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