Rn. 347

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 33a Abs 2 S 2 EStG nF verweist auf die Regelung des § 33a Abs 1 S 6 EStG. Der Freibetrag nach § 33a Abs 2 S 1 EStG vermindert sich demgemäß entsprechend der sog Ländergruppeneinteilung, dazu ausführlich s Rn 220ff.

Verlegt ein Auslandskind im Laufe des Jahres seinen Wohnsitz vom Ausland in das Inland, so wird ggf der auf die Ausbildung im Ausland entfallende Teil des Freibetrags entsprechend der Ländergruppeneinteilung gekürzt. Gegen die Kürzung bestehen allerdings unionsrechtliche Bedenken, soweit Kinder in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat leben, Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 51 (42. Aufl); aA Musil in H/H/R, § 33a EStG Rz 132 (Juli 2022).

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