Rn. 104

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Abzugsbetrag des § 33a Abs 1 EStG wird nur auf – ggf konkludenten – Antrag des StPfl gewährt, BFH vom 30.10.2003, III R 24/02, BStBl II 2004, 394. Eine Antragstellung ist auch noch nach Bestandskraft des ESt-Bescheids möglich, sofern dieser noch geändert werden kann, BFH vom 09.08.1991, III R 24/87, BStBl II 1992, 65.

Nach BFH vom 20.11.2008, III R 107/06, BFH/NV 2009, 545 liegt ein grobes Verschulden iSd § 173 Abs 1 Nr 2 AO auch dann vor, wenn der StPfl die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten für ein 31-jähriges Kind infolge eines Rechtsirrtums nicht nach § 33a Abs 1 EStG geltend gemacht hat, sondern stattdessen den Ausbildungsfreibetrag – erfolglos – beansprucht hat.

Die nachträgliche Aufhebung der Kindergeldfestsetzung soll nach FG Köln vom 18.10.2006, 14 K 5952/04, EFG 2007, 427 kein nachträgliches Ereignis iSd § 175 Abs 1 Nr 2 AO darstellen, mit der Folge, dass der StPfl seine Unterhaltsaufwendungen einkommensteuerlich nicht als ag Belastung geltend machen kann.

 

Rn. 105

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge