Rn. 1

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die typischen Unterhaltsaufwendungen für eine dem StPfl gegenüber unterhaltsberechtigte Person können nach § 33a EStG abgezogen werden. Die untypischen Unterhaltsaufwendungen werden von § 33 EStG erfasst (zur Abgrenzung s BFH BFH/NV 2008, 1920).

 

Rn. 2

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die durch die Verletzung der Unterhaltspflicht eines Elternteils entstandenen Mehraufwendungen beim anderen Elternteil kann dieser nicht als ag Belastungen geltend machen (BFH BFH/NV 2005, 2188). Zu den typischen Unterhaltsaufwendungen gehören auch kapitalisierte Unterhaltsabfindungen, die anlässlich einer Scheidung in einer Summe gezahlt werden (BFH BFH/NV 2008, 1920).

 

Rn. 3

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Schwerbehinderte Kinder dürfen maßvoll Vermögen zur Altersvorsorge bilden (s im Einzelnen BFH BStBl II 2010, 621; auch s H 33.1 – H 33.4 EStH 2017 "Krankheitskosten für Unterhaltsberechtigte").

 

Rn. 4

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten stellen grds keine ag Belastungen dar. Nur wenn der unterstützte Ehegatte aufgrund außergewöhnlicher Umstände, etwa Krankheit oder Behinderung, zwangsläufig einen höheren Grundbedarf hat als im Grundfreibetrag berücksichtigt, kommt daneben ein Abzug als ag Belastungen in Betracht (BFH BStBl II 1989, 164; 1989, 658; BFH/NV 2002, 1298; 2012, 1438).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge