Rn. 4

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Kurkosten sind nach FG Mchn EFG 1957, 200 bei einem Körperbeschädigten dann keine ag Belastung, wenn dieser auf die Kostentragung durch die Versorgungsbehörde verzichtet. Das ist richtig, denn es fehlt an der Notwendigkeit der eigenen Kostentragung. Allerdings muss ein Anspruch auf Kostentragung überhaupt bestehen.

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