Der behinderungsbedingte Einbau eines Fahrstuhls war iRd § 33 EStG nicht berücksichtigungsfähig. Dies galt für den Einbau in das eigene EFH ebenso wie für den Einbau in ein gemietetes Haus (BFH BFH/NV 2004, 1252; 2006, 1469; 2006, 931; 2007, 1081; BStBl II 1997, 607). Nach neuer Rspr des BFH dürften nun auch diese Kosten als ag Belastungen idR anerkannt werden, wenn die etwaige Erlangung eines Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalls regelmäßig in den Hintergrund tritt (BFH BStBl II 2011, 1012; s auch Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 300 "Aufzug" iVm "Umbaumaßnahmen"). Ein formalisierter Nachweis kommt hier nach der Rspr des BFH gem § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG nicht in Betracht, da es sich nicht um ein medizinisches Hilfsmittel handelt, das als allg Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens iSd § 33 SGB V anzusehen ist (vgl BFH BStBl II 2014, 458; so auch FG Köln EFG 2014, 2148 zu einem Aufzug).

Ferner s Krankheitskosten Rn 24; auch s § 33 Rn 64 (Nacke).

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