Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten eines Fahrstuhls

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls stellen - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen - krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen dar, wenn der Einbau eines Treppenliftes baurechtlich nicht möglich ist.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 33 Abs. 1; BauO NW § 36 Abs. 5; EStG § 33 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen i.H.v. 65.000 EUR für den Einbau eines Fahrstuhls als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (2009) gültigen Fassung (EStG).

Die im Jahr 2009 83 Jahre alte Klägerin zu 3.) und ihr am … August 2012 verstorbener Ehemann, der im Jahr 2009 das 89. Lebensjahr vollendete und dessen Gesamtrechtsnachfolger die Kläger zu 1.) und 2.) sind, waren verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit ihrer am 24. Februar 2011 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 begehrten die Kläger Aufwendungen i.H.v. 81.269 EUR für den Einbau eines Fahrstuhls als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.

Bereits im Jahr 2008 hatte der Ehemann der Klägerin zu 3.) zwei Kaufverträge über die Lieferung und den Einbau von zwei Treppenliften für ihr Wohnhaus abgeschlossen. Die Aufwendungen für diese Treppenlifte betrugen 18.940 EUR. Auf Bl. 79 bis 81 der Finanzgerichtsakte wird verwiesen. Bereits bei der Anlieferung der Treppenlifte stellte sich heraus, dass ein Einbau und die Nutzung dieser Treppenlifte in dem Einfamilienhaus auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich waren. Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rücknahme der Treppenlifte wurde ein vom Landgericht in Auftrag gegebenes Gutachten durch die Bausachverständigen B und C aus D erstellt. Auf Bl. 82 bis 96 der Finanzgerichtskate wird verwiesen. In der Zusammenfassung kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis:

„Der von der Klägerin eingebaute und bereits wieder demontierte Treppenlift hätte in der vorgefundenen baulichen Situation nicht eingebaut werden dürfen.

Der Lift ist nicht nutzbar, da die Fußstütze im Erdgeschoss beim erforderlichen Schwenken um 90° mit der Türzarge bzw. dem Mauerwerk kollidiert.

Durch die Liftanlage wird außerdem die notwendige Breite der Treppenanlage so deutlich unterschritten, dass ein sicheres Begehen nicht mehr möglich ist.”

Ausweislich einer bei der Einkommensteuerakte befindlichen Kopie des Schwerbehindertenausweises der Stadt E betrug der Grad der Behinderung des Ehemanns der Klägerin zu 3.) seit dem 1. Januar 1988 50.

Der die Klägerin zu 3.) behandelnde Arzt F erstellte am 23. November 2012 ein Attest folgenden Inhalts:

„Aufgrund einer fortgestrittenen Herzerkrankung sowie hochgradiger degenerativer Veränderung des Skelettsystems ist Frau … in ihrer Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt. Sie ist auf Gehilfen angewiesen, sodass der Einbau eines Lifts im Privatwohnhaus medizinisch begründet ist.” Auf Bl. 61 bis 65 der Finanzgerichtsakte wird verwiesen.

Mit Attest des den Ehemann der Klägerin zu 3.) behandelnden Arzt G vom 29. August 2012 wurde folgendes bestätigt:

„Der oben genannte Patient befand sich bis zu seinem Ableben in meiner ambulanten Behandlung. Krankheitsbedingt war Herr … schon lange nicht mehr in der Lage, Treppen zu steigen, so dass der Treppenlift eine medizinisch notwendige Einrichtung darstellte, um die Mobilität und Lebensqualität aufrecht zu erhalten.” Auf Bl. 60 der Finanzgerichtsakte wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Jahr 2009 mit 86.132 EUR fest. Hierbei berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für den Fahrstuhl nicht. Zur Begründung führte er aus, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 2007 III R 7/06 (BFH/NV 2007, 1081) die Aufwendungen für den Fahrstuhl nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten, weil die Klägerin und ihre Ehemann durch den nachträglichen Einbau einen Gegenwert erhielten.

Hiergegen haben die Klägerin zu 3.) und ihr Ehemann fristgerecht Einspruch eingelegt. Zur Begründung führten sie aus, nach der neuesten Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs stehe ein „Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten krankheits- oder altersbedingten Gestaltung des individuellen Wohnumfeldes beruhe, stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund trete (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012).

Der Ehemann der Klägerin zu 3.) sei 90 Jahre alt und die Klägerin 85 Jahre und in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr in der Lage Treppen zu gehen. Dem Ehemann der Klägerin zu 3.) s...

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