Rn. 440

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Es muss sich um einen Fall des § 32d Abs 3 EStG oder § 32d Abs 4 EStG handeln. Durch Verweis in § 32d Abs 6 S 2 EStG sind auch die dortigen Fälle nach der Regelung zu behandeln (zu den verschiedenen Fällen BFH v 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl II 2017, 443, 861 Tz 33). Somit darf der ausländische KapErtr entweder nicht der (deutschen) KapSt iSd §§ 43ff EStG unterlegen haben (§ 32d Abs 3 EStG) oder es muss sich um einen Fall der Antragsveranlagung (§ 32d Abs 4 EStG) handeln: Eines der Regelbeispiele des § 32d Abs 4 EStG besteht gerade in der fehlenden Berücksichtigung ausländischer Steuern.

 

Rn. 441

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Allerdings wird der Anwendungsbereich der Norm – mit Modifikationen – durch § 32d Abs 6 S 2 EStG auch auf die Fälle der "Günstigerprüfung" iSd § 32d Abs 6 EStG ausgedehnt. Die Abgrenzung in § 34c Abs 1 S 1 Hs 2 EStG zeigt, dass auch insoweit § 34c EStG verdrängt wird.

 

Rn. 442

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

In den Fällen der zwingenden oder optionalen Ausschlüsse nach § 32d Abs 2 EStG (Überblick bei Weiss, StuB 2016, 852, 854) ist § 32d Abs 5 EStG hingegen nicht anwendbar (§ 34c Abs 1 S 1 Hs 2 EStG). Die Anrechnung ausländischer Steuern richtet sich dann nach § 34c EStG (Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, § 32d EStG Rz 31, 77, Stand 21.04.2016).

 

Rn. 443–449

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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