Rn. 780

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Bei Ehegatten bzw bei Lebenspartnern, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach § 32 Abs 6 S 1 EStG, wenn das Kind zu beiden Ehegatten bzw Lebenspartnern in einem Kindschaftsverhältnis steht, vgl BMF v 17.01.2014, BStBl I 2014, 109. Es werden somit für den VZ 2021 Kinderfreibeträge iHv 5 460 EUR (für VZ 2020: 5 172 EUR); ferner s Rn 756 u 49ff) und Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf iHv 2 928 EUR (für den VZ 2020: 2 640 EUR) berücksichtigt. Die gemäß § 32 Abs 6 S 2 EStG verdoppelten Beträge werden – entgegen der Terminologie des Gesetzes – herkömmlich als "ganze" Freibeträge bezeichnet.

 

Rn. 781

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Ehegatten bzw Lebenspartner müssen zu dem Kind in einem nicht notwendig gleichartigen Kindschaftsverhältnis stehen, sodass § 32 Abs 6 S 2 EStG auch dann Anwendung findet, wenn das Kind zu den Ehegatten in unterschiedlichen Kindschaftsverhältnissen steht. Die Voraussetzungen für ein Kindschaftsverhältnis ergeben sich aus § 32 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 2 EStG. Ein Kind, das mit dem einen Ehegatten bzw Lebenspartner verwandt ist, wird jedoch zu dem anderen Ehegatten bzw Lebenspartner idR deshalb nicht in einem Pflegekindschaftsverhältnis stehen, weil das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu dem leiblichen Elternteil fortbestehen wird.

 

Rn. 782–789

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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