Rn. 13

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Durch das AlterseinkünfteG v 05.07.2004, BStBl I 2004, 1427 ist § 31 S 5 EStG mit Wirkung ab dem VZ 2005 ersatzlos aufgehoben worden. § 31 S 5 EStG bestimmte, dass bei der sog Günstigerprüfung nach § 31 S 4 EStG (Vergleichsrechnung) zwischen dem Anspruch auf Kindergeld und den steuerlichen Auswirkungen, die sich beim Abzug der Freibeträge für Kinder ergeben, die nach § 10a Abs 1 EStG zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeträge einschließlich der dafür nach Abschn XI zustehenden Zulage immer als SA abzuziehen sind.

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