Rn. 8

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 31 EStG wurde – ohne das eine Vorgängerregelung bestand – durch das JStG 1996 v 11.10.1995 (BStBl I 1995, 438) eingeführt. Die Vorschrift tritt an die Stelle des bis zum VZ 1995 geltenden Familienlastenausgleichs. Dieser war dadurch gekennzeichnet, dass neben dem der steuerlichen Entlastung dienenden Abzug von Kinderfreibeträgen vom Einkommen die zusätzliche einkommensabhängige Zahlung von Kindergeld als Sozialleistung trat.

Seit dem VZ 1996 wird stattdessen das Kindergeld im laufenden Kj einkommensunabhängig als Steuervergütung ausgezahlt. Bei der ESt-Veranlagung prüft die FinVerw von Amts wegen, ob die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld voll bewirkt ist (§ 31 S 4 EStG). Werden bei der ESt-Veranlagung die Freibeträge für Kinder abgezogen, erhöht sich die tarifliche ESt, die sich bei dem Abzug der Freibeträge für Kinder ergibt, um den Anspruch auf Kindergeld bzw um den Anspruch auf die dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen nach § 65 EStG. Die Inanspruchnahme von Kindergeld oder Kinderfreibetrag ist somit seit dem VZ 1996 nur noch alternativ möglich.

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