Rn. 210

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 31 S 1 EStG besagt, dass die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums des Kindes sowie der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch die Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschn bewirkt wird. Diese Aussage ist im Zusammenhang mit § 31 S 3 u S 4 EStG zu sehen, wonach das Kindergeld im laufenden Kj als Steuervergütung gezahlt wird und nur dann, wenn das das Kindergeld zur gebotenen Steuerfreistellung nicht ausreicht, bei der Veranlagung zur ESt der Kinderfreibetrag abzuziehen und mit dem Kindergeld zu verrechnen ist, BVerfG v 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33.

Nach dieser gesetzlichen Konzeption, so das BVerfG aaO, werde dem Kindergeld nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im JStG 1996 nur eine begrenzte steuerrechtliche Funktion zugewiesen. Da nur die Höhe des Kinderfreibetrages endgültig darüber entscheidet, ob den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verschonung des Existenzminimums der Kinder genügt wird, beschränkt sich die Funktion des Kindergeldes insofern auf eine als vorläufiger "Abschlag" wirkende Steuervergütung, BVerfG v 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33.

Aus diesem Grund muss die Höhe des Kindergelds nicht in einer bestimmten Relation zu der Höhe der Freibeträge stehen, BVerfG v 06.05.2004, 2 BvR 1375/03, DStRE 2004, 1345; auch eine bestimmte Höhe des Kindergelds ist weder durch Art 6 Abs 1 GG noch durch das Sozialstaatsprinzip vorgegeben, BVerfG v 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33; BFH v 19.05.2004, III R 55/03, BStBl II 2006, 291; Loschelder in Schmidt, § 31 EStG Rz 8 (40. Aufl).

 

Rn. 211

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Kindergeld iSd § 31 S 1 EStG sind auch die an die Stelle des Kindergelds tretenden anderen Leistungen iSd § 65 EStG (vgl Selder in Blümich, § 31 EStG Rz 37 (November 2019); Wendl in H/H/R, § 31 EStG Rz 26 (Juni 2019) sowie das nach zwischenstaatlichen Abkommen gezahlte Kindergeld (Vertragskindergeld, H 31 EStH 2020 "Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften"); Selder in Blümich, § 31 EStG Rz 37 (November 2019); vgl BZSt v 16.01.2017, BStBl I 2017, 151; BZSt v 21.04.2014, BStBl I 2014, 768).

 

Rn. 212–219

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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