Rn. 734

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Hierunter fielen (R 9.11 Abs 6 LStR 2011):

  • die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn (dh die 1. Fahrt) und am Ende (dh die letzte Fahrt) der doppelten Haushaltsführung. Dabei galten hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen die Ausführungen unter R 9.5 Abs 1 LStR 2011 (s Rn 667ff) entsprechend, dh, sie hingen ab vom Beförderungsmittel und vom Ansatz der tatsächlichen Kosten oder des Pauschbetrags beim eigenen Fahrzeug. Straßenbenutzungsgebühren, Parkgebühren konnten ebenfalls zusätzlich steuerfrei ersetzt werden.
  • Für Familienheimfahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz durch den ArbN konnte der ArbG nur (vgl § 3 Nr 16 Hs 1 EStG aF) die Km-Pauschalen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG aF bis einschließlich VZ 2006, § 9 Abs 2 EStG aF ab VZ 2007, geändert durch Art 1 Nr 3, Art 10 S 2 StÄndG 2007 vom 19.07.2006, BGBl I 2006, 1652) steuerfrei ersetzen (dh je Entfernungs-Kilometer ab 01.01.2004 bei Kfz EUR 0,30 ab dem 1. Entfernungs-Km, höchstens EUR 4 500 pa, sofern der ArbN nicht einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw nutzte, s § 9 Abs 2 EStG aF; s Rn 668).
 

Rn. 735

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der ArbG konnte seinem ArbN steuerfrei auch die Kosten eines Unfalls bei der Fahrt anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn oder am Ende einer doppelten Haushaltsführung oder bei einer als beruflich veranlasst anerkannten, wöchentlich einmaligen Familienheimfahrt ersetzen (soweit der ArbN keinen anderweitigen Ersatz seines Schadens erhielt), vgl Offerhaus, BB 1991, 257.

 

Rn. 736

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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