ia) Der Begriff der Umzugskosten

 

Rn. 720

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Weder § 3 Nr 16 EStG aF noch andere Vorschriften des EStG definierten den Begriff "Umzugskosten". H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.9 Abs 1 LStR 2011 besagte, dass nur die Kosten, die durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstanden, WK waren. Die berufliche Veranlassung (abzugrenzen von der privaten, § 12 Nr 1 EStG) bestimmte daher den Grund und die Höhe der Ersatzfähigkeit von Aufwendungen.

ib) Die berufliche Veranlassung des Umzugs

 

Rn. 721

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

H 9.9 LStH 2011 "berufliche Veranlassung" zählten auf, in welchen Fällen alternativ ein Wohnungswechsel "beruflich"veranlasst waren:

  • wenn dadurch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wurde, dh, die tägliche Hin- und Rückfahrt musste sich insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde (BFH BStBl II 1987, 81; 1992, 494; H 9.9 LStH 2011 "erhebliche Fahrzeitverkürzung"; unzureichend daher: 20 Minuten, s BFH BStBl II 1993, 610) verringern;
  • wenn er im ganz überwiegenden Interesse des ArbG durchgeführt wurde (insbesondere beim Beziehen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten ArbN vorbehalten war, um zB deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten);
  • wenn er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des ArbG oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wurde;
  • wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wurde (BFH BStBl II 1989, 917).
 

Rn. 721a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ein Wohnungswechsel musste nicht zwingend mit einem

  • Wohnortwechsel oder
  • Arbeitsplatzwechsel verbunden sein (BFH BStBl II 1983, 16; s H 9.9 LStH 2011 "berufliche Veranlassung").

Die privaten Motive für die Auswahl der Wohnung standen der beruflichen Veranlassung dann nicht entgegen (BFH BStBl II 1992, 494).

ic) Der Umfang des Kostenersatzes

ica) Der Grundsatz

 

Rn. 722

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bei einem beruflich veranlassten Umzug konnte der ArbG grundsätzlich höchstens die Beträge steuerfrei erstatten, die nach dem Bundesumzugskostenrecht (BUKG vom 11.12.1990, BGBl I 1990, 2682; AUV vom 25.11.2003, BGBl I 2003, 2360) für den öffentlichen Dienst gezahlt werden durften (BFH BStBl II 1992, 492). Dies gebot Art 3 Abs 1 GG (BFH BStBl II 1982, 595). In diesem Fall wollte H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.9 Abs 2 S 2 LStR 2011 nicht prüfen, ob die Umzugskosten WK waren – damit wurden ArbN im öffentlichen Dienst und solche in der Privatwirtschaft insoweit gleich behandelt.

icb) Die Ausnahme

 

Rn. 723

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Wies der ArbN höhere Umzugskosten (betreffend Inlands- und Auslandsumzug) im Einzelnen nach, waren diese höheren Kosten steuerfrei ersetzbar; freilich wollte die FinVerw hier prüfen, ob darin nicht abziehbare Lebensführungskosten (§ 12 Nr 1 EStG) enthalten waren, zB bei der Neubeschaffung von Einrichtungsgegenständen (s dazu H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.9 Abs 2 S 3 LStR 2011).

icc) Die Nachweispflichten des ArbG

 

Rn. 724

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Wie auch bei den Reisekosten hatte der ArbG, um seine Haftung nach § 42d Abs 1 Nr 1, 3 EStG zu vermeiden, entsprechende Unterlagen des ArbN, aus denen sich seine tatsächlichen Aufwendungen ergeben, zum Lohnkonto (§ 4 LStDV) zu nehmen (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.9 Abs 3 S 2, 3 LStR 2011).

 

Rn. 725

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 

Beispiele zu Umzugskosten (aus der Rspr):

  • Kosten für die Neuanschaffung eines Kochherds waren nicht ersatzfähig, vgl BFH BFH/NV 1991, 445;
  • Ersetzte ein ArbG Maklerkosten (für den Erwerb eines neuen EFH am neuen Arbeitsort), lag insoweit stpfl Arbeitslohn vor, als der Kostenersatz den Betrag überstieg, der für die Vermittlung einer entsprechenden Mietwohnung entstanden wäre. Solche Maklerkosten waren nämlich keine WK, sondern Anschaffungsnebenkosten für eine Immobilie (BFH BStBl II 1992, 492).
 

Rn. 726–729

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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