Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser und Abzüge nach § 78 EStDV bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen

 

Leitsatz (NV)

Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen sind die erhöhten Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen vor den Abzügen nach § 78 EStDV zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG §§ 7b, 13a; EStDV §§ 52, 78

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielten im Streitjahr (1985) gemeinschaftliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wurden. Bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1985/86 zogen sie u. a. erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG für ihr zum Betriebsvermögen gehörendes Einfamilienhaus sowie unter Berufung auf § 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) einen Teil (. . . DM) der Anschaffungskosten eines Schleppers ab. Bei der Gewinnfeststellung lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Abzug der . . . DM mit der Begründung ab, bereits durch den Abzug der erhöhten Absetzungen gemäß § 7b EStG sei es zu einem Verlust gekommen; dies schließe nach § 78 Abs. 1 und 3 EStDV den Abzug nach dieser Vorschrift aus. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt und stellte den Verlust aus Land- und Forstwirtschaft auf . . . DM fest (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 563).

 

Entscheidungsgründe

Die vom FG zugelassene Revision des FA führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 99/88 (BFHE 159, 138, BStBl II 1990, 292) hat der Senat entschieden, daß bei der Gewinnermittlung nach Durschnittsätzen die erhöhten Absetzungen gemäß § 7b EStG vor den Abzügen nach § 78 EStDV zu berücksichtigen sind, so daß der Abzug nach dieser Vorschrift entfällt, wenn sich bereits durch die erhöhten Absetzungen ein Verlust ergibt (§ 78 Abs. 3 EStDV). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteil verwiesen. Auch im Streitfall ergab sich bereits durch den Abzug der erhöhten Absetzungen ein Verlust, so daß der Abzug nach § 78 EStDV entfällt. Das FG-Urteil war danach aufzuheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422794

BFH/NV 1991, 445

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