Rn. 441

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nur die aus öffentlichen Kassen gezahlten anderen Bezüge stellt § 3 Nr 12 S 2 EStG steuerfrei (FG Berlin vom 27.05.2002, 8 K 8658/99, DStRE 2002,1168, rkr). H 3.12 EStH 2021 iVm H 3.11 LStH 2023 "öffentliche Kassen" versteht unter "öffentlichen Kassen"

  • solche der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (gegen dieses Erfordernis aber BFH BStBl II 1971, 519; ebenso BFH BStBl II 1968, 437; 1986, 848 jeweils zu § 3 Nr 12 S 2 EStG) und
  • solche, die einer Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die öffentliche Hand unterliegen.
 

Rn. 441a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Begriff der öffentlichen Kasse in § 3 Nr 12 S 2 EStG und in § 3 Nr 13 S 1 EStG ist einheitlich auszulegen (s Rn 560). Demzufolge sind aus privaten Kassen gezahlte Aufwandsentschädigungen nicht nach § 3 Nr 12 EStG steuerbegünstigt (vgl BFH BStBl II 1969, 185), sondern grundsätzlich stpfl Arbeitslohn; freilich kann der ArbN die ihm entstandenen Aufwendungen als WK/BA geltend machen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge