Rn. 178a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach §§ 28–35 SVG (idF des Gesetzes vom 16.09.2009, BGBl I 2009,3054, aufgehoben mit Ablauf des 31.12.2024, Art 90 Abs 6 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021, BGBl I 2021, 3932) kann der Soldat im Ruhestand auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten, etwa zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, zum Erwerb oder der wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes oder zur Beschaffung einer Wohnstätte. Auch diese Kapitalabfindung stellt § 3 Nr 3 Buchst d EStG Fall 2 steuerfrei.

 

Rn. 179

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Entsprechend § 48 BeamtVG erhält nach § 38 SVG (idF des Gesetzes vom 16.09.2009, BGBl I 2009,3054, aufgehoben mit Ablauf des 31.12.2024, Art 90 Abs 6 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021, BGBl I 2021, 3932) ein Berufssoldat, der vor dem vollendeten 67. Lebensjahr in den Ruhestand getreten ist, neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich iHd fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, maximalmaximal EUR 4 091.

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