Rn. 620

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(1) Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen

Sowohl bei § 3 Nr 13 EStG aF als auch bei § 3 Nr 16 EStG aF durften die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG aF (s Rn 530) nicht überschritten werden. Überschießende Vergütungsteile waren stpfl Arbeitslohn. Insoweit wurden ArbN in und außerhalb des öffentlichen Dienstes gleichbehandelt. Außerdem wurden ArbN dadurch mit Gewerbetreibenden oder Freiberuflern oder LuF gleichgestellt. Art 3 Abs 1 GG war damit beachtet.

 

Rn. 621

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(2) Sonstige Reisekostenvergütungen

Sonstige Reisekostenvergütungen waren in unbegrenztem Umfang bei § 3 Nr 13 EStG aF steuerfrei; bei § 3 Nr 16 EStG aF nur insoweit, als sie nicht die beruflich veranlassten Mehraufwendungen überstiegen. Diese Begrenzung war sachlich gerechtfertigt, da eine öffentlichen Kasse der staatlichen Aufsicht unterliegt (aAVöllmeke, DB 1993, 1590, 1592). BFHE 178, 359 konnte die Frage mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen.

 

Rn. 622

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(3) Umzugskosten

Wie die sonstigen Reisekosten waren die Vergütungen für Umzugskosten bei § 3 Nr 13 EStG aF unbegrenzt steuerfrei. Demgegenüber begrenzte § 3 Nr 16 EStG aF die Steuerfreiheit auf die beruflich veranlassten Mehraufwendungen. Die obigen Ausführungen (s Rn 621) galten entsprechend.

 

Rn. 623

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(4) Trennungsgelder

Trennungsgelder nach § 12 BUKG werden dem Berechtigten ua für die doppelte Haushaltsführung gewährt (s Rn 526). Diese stellte § 3 Nr 13 EStG aF nur insoweit frei, als sie nicht die nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 und Abs 5 EStG aF sowie die nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG aF abziehbaren Aufwendungen überstiegen. Die gleiche Regelung galt nach § 3 Nr 16 Hs 2 EStG aF. Art 3 Abs 1 GG war damit beachtet, auch im Verhältnis zwischen ArbN allgemeinen und Gewerbetreibenden, Freiberuflern und LuF.

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