Rn. 169

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 210 SGB VI werden auf Antrag Beiträge erstattet, in denen das mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung verfolgte Ziel eines Rentenanspruchs nicht oder voraussichtlich nicht erreicht werden kann (BT-Drucks 16/3368, 16). Dabei handelt es sich um folgende Fälle:

eaa) Erstattungsfälle nach § 210 Abs 1 SGB VI

 

Rn. 169a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Folgende Erstattungsfälle zählt § 210 Abs 1 SGB VI auf:

  • Abs 1 Nr 1: Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben
  • Abs 1 Nr 2: Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und allgemeine Wartezeiten nicht erfüllt haben
  • Abs 1 Nr 3: Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Rentenanspruch wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

eab) Erstattungsfälle nach § 210 Abs 1a SGB VI

 

Rn. 169b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Vorschrift betrifft (aus Gründen der Gleichbehandlung, BFH vom 07.07.2020, X R 35/18, BStBl II 2021, 750) versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen, wenn sie die allgemeine Wartezeit (§ 50 SGB VI) nicht erfüllt haben (gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind). Die Beiträge werden allerdings nach § 210 Abs 1a SGB VI nicht erstattet, wenn

eac) Wartezeit (§ 210 Abs 2 SGB VI)

 

Rn. 169c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Beiträge (betreffend § 210 Abs 1 und 1a SGB VI) werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

 

Rn. 169d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Auch diese Beitragserstattungen (s dazu Myssen/Ohletz, NWB F 3, 14 795) stellt § 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 1 steuerfrei.

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