Rn. 169
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 210 SGB VI werden auf Antrag Beiträge erstattet, in denen das mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung verfolgte Ziel eines Rentenanspruchs nicht oder voraussichtlich nicht erreicht werden kann (BT-Drucks 16/3368, 16). Dabei handelt es sich um folgende Fälle:
eaa) Erstattungsfälle nach § 210 Abs 1 SGB VI
Rn. 169a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Folgende Erstattungsfälle zählt § 210 Abs 1 SGB VI auf:
- Abs 1 Nr 1: Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben
- Abs 1 Nr 2: Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und allgemeine Wartezeiten nicht erfüllt haben
- Abs 1 Nr 3: Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Rentenanspruch wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
eab) Erstattungsfälle nach § 210 Abs 1a SGB VI
Rn. 169b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Vorschrift betrifft (aus Gründen der Gleichbehandlung, BFH vom 07.07.2020, X R 35/18, BStBl II 2021, 750) versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen, wenn sie die allgemeine Wartezeit (§ 50 SGB VI) nicht erfüllt haben (gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind). Die Beiträge werden allerdings nach § 210 Abs 1a SGB VI nicht erstattet, wenn
- Nr 1: während einer Verssicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI Gebrauch gemacht wurde oder
- Nr 2: solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit worden sind (§ 210 Abs 1a S 3 SGB VI). Zu diesem Fall s auch BFH vom 07.07.2020, X R 35/18, BStBl II 2021, 750: solche Erstattungen sind steuerbar nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG, aber steuerfrei nach § 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 1).
eac) Wartezeit (§ 210 Abs 2 SGB VI)
Rn. 169c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Beiträge (betreffend § 210 Abs 1 und 1a SGB VI) werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Rn. 169d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Auch diese Beitragserstattungen (s dazu Myssen/Ohletz, NWB F 3, 14 795) stellt § 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 1 steuerfrei.
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