Rn. 497

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Abgrenzung von § 3 Nr 16 EStG aF gegenüber Nr 13 des § 3 EStG aF war logisch nicht exakt:

 
§ 3 Nr 13 EStG aF § 3 Nr 16 EStG aF
Betreffend aus öffentlichen Kassen gezahlte Vergütungen Betreffend Vergütungen, die ArbN außerhalb des öffentlichen Dienstes erhielten
Dh, stellte auf die Vergütungsquelle ab Dh, stellte auf den Vergütungsempfänger ab
 

Rn. 497a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Daraus ergab sich: ArbN des öffentlichen Dienstes, die Zahlungen aus einer privaten Kasse erhalten, waren weder von Nr 13 noch von Nr 16 erfasst. Zutreffenderweise dürfte für diese Gruppe § 3 Nr 16 EStG entsprechend anzuwenden gewesen sein; dies folgt aus Art 3 Abs 1 GG.

 

Rn. 497b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Für Reisekosten-, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder für die bei den Postunternehmen beschäftigten Beamten war § 3 Nr 35 EStG (s Rn 1260, 1261) zu beachten.

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