Rn. 1261
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nur soweit § 3 Nr 11, 12, 13 und 64 EStG vorliegen (s Rn 1260a), sind die dort genannten Leistungen auch iRd § 3 Nr 35 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 35 EStG orientiert sich insoweit ausschließlich an den Vorschriften, auf die Bezug genommen wird (Rechtsgrundverweisung, dh, die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind ebenfalls zu prüfen):
Bezugnahmevorschrift | Inhalt der Vorschrift | Erläuterung dazu |
---|---|---|
§ 3 Nr 11 EStG | Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe | s Rn 370 ff |
§ 3 Nr 12 EStG | Aufwandsentschädigungen | s Rn 410 ff |
§ 3 Nr 13 EStG | Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder | s Rn 490 ff |
§ 3 Nr 64 EStG | Auslandszuschläge für ArbN innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes | s Rn 2220 ff |
Rn. 1262–1269
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
vorläufig frei
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