Rn. 1261

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nur soweit § 3 Nr 11, 12, 13 und 64 EStG vorliegen (s Rn 1260a), sind die dort genannten Leistungen auch iRd § 3 Nr 35 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 35 EStG orientiert sich insoweit ausschließlich an den Vorschriften, auf die Bezug genommen wird (Rechtsgrundverweisung, dh, die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind ebenfalls zu prüfen):

 
Bezugnahmevorschrift Inhalt der Vorschrift Erläuterung dazu
§ 3 Nr 11 EStG Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe s Rn 370 ff
§ 3 Nr 12 EStG Aufwandsentschädigungen s Rn 410 ff
§ 3 Nr 13 EStG Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder s Rn 490 ff
§ 3 Nr 64 EStG Auslandszuschläge für ArbN innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes s Rn 2220 ff
 

Rn. 1262–1269

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge