Rn. 222

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 6 EStG befreit dagegen nicht von der ESt Bezüge, die aufgrund der Dienstzeit gewährt werden (§ 3 Nr 6 S 1 EStG aE). Ein Beschädigter, dessen Versorgungsrente nach dem BVG ruht, kann daher nicht verlangen, dass ein Teil seiner Bezüge in Höhe der ruhenden Rente nach § 3 Nr 6 EStG steuerfrei bleibt (BFH BStBl III 1958, 166). Auch das Ruhegehalt eines ehemaligen Berufssoldaten ist stpfl, wenn seine Dienstunfähigkeit durch eine Kriegsverletzung eingetreten ist, da der Anspruch auf beamtenrechtlichen Bestimmungen beruht (BFH HFR 1961, 98).

 

Rn. 223

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nicht steuerfrei sind:

  • das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG (BFH BStBl III 1957, 174; BStBl II 2009, 150)
  • das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG (BFH BStBl II 2009, 150; H 3.6 EStH 2021 iVm H 3.6 LStH 2023)
  • Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge aufgrund des früheren § 181a Abs 1 und 3 BBG
  • Entschädigungsleistungen aufgrund des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BFH BStBl II 1970, 54).

Die gerade aufgezählten Leistungen sind daher stpfl Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), der Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG) ist zu beachten.

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