Rn. 166

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 107 Abs 1 S 1 SGB VI werden Witwen- oder Witwerrenten bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. § 107 Abs 1 S 2 ff, Abs 2 SGB VI enthält dazu weitere Detailregelungen. Nach § 107 Abs 3 SGB VI werden der ersten Wiederheirat gleichgestellt:

  • die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft,
  • die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft,
  • die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.
 

Rn. 166a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Diese Rentenabfindung nach § 107 SGB VI stellt § 3 Nr 3 Buchst a EStG Fall 1 steuerfrei.

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