Rn. 166
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 107 Abs 1 S 1 SGB VI werden Witwen- oder Witwerrenten bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. § 107 Abs 1 S 2 ff, Abs 2 SGB VI enthält dazu weitere Detailregelungen. Nach § 107 Abs 3 SGB VI werden der ersten Wiederheirat gleichgestellt:
- die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft,
- die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft,
- die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.
Rn. 166a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Diese Rentenabfindung nach § 107 SGB VI stellt § 3 Nr 3 Buchst a EStG Fall 1 steuerfrei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen