Rn. 175

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 117 Abs 1 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) wird Personen, die am 31.12.1994 (kumulativ)

(a) für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben,
(b) als Landwirt oder unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger nicht beitragspflichtig waren,
(c) mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen Alters nicht gehabt hätten,

innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach dem Ende der Eintragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie als Landwirt entrichtet haben, erstattet.

 

Rn. 175a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Kommt es zu einer solchen Erstattung, sind die Beiträge nach § 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 6 steuerfrei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge