Rn. 175
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 117 Abs 1 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) wird Personen, die am 31.12.1994 (kumulativ)
(a) | für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, |
(b) | als Landwirt oder unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger nicht beitragspflichtig waren, |
(c) | mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen Alters nicht gehabt hätten, |
innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach dem Ende der Eintragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie als Landwirt entrichtet haben, erstattet.
Rn. 175a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Kommt es zu einer solchen Erstattung, sind die Beiträge nach § 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 6 steuerfrei.
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