Rn. 946a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 60 Abs 1 IfSG sieht vor, dass derjenige, der durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (alternativ)

(1) von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
(1a) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Abs 3 S 2 Nr 1 Buchst a, auch iVm Nr 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
(2) aufgrund des IfSG angeordnet wurde,
(3) gesetzlich vorgeschrieben war,
(4) aufgrund der VO zur Ausführung der internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, nach der Schutzimpfung wegen eines Impfschaden iSd § 2 Nr 11 IfSG oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlich Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung nach BVG erhält (dh Versorgungsleistungen), soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

Rn. 946b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 60 Abs 2 und 3 IfSG regeln weitere Anspruchsfälle, Abs 4 regelt die Ansprüche Hinterbliebener.

 

Rn. 946c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

ME fallen auch Versorgungsleistungen aufgrund § 60 IfSG unter § 3 Nr 25 EStG, da es sich auch hierbei um eine "Entschädigung" handelt, da § 60 IfSG eine gesundheitliche Schädigung (Abs 1) bzw einen Impfschaden (Abs 2, 3) als Tatbestandsmerkmal voraussetzt.

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