Rn. 2637

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Am 01.09.2009 trat mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) das neue Versorgungsausgleichsrecht in Kraft. Der bis dahin geltende Einmalausgleich wird durch die interne Teilung (§ 10 VersAusglG) und in Ausnahmefällen der externen Teilung (§ 14 VersAusglG) ersetzt. Das neue Recht teilt die bestehenden Versorgungsansprüche in dem jeweiligen (Versorgungs-)System, so dass neue Ansprüche für den Versorgungsberechtigten entstehen. Insofern führen die durch das Familiengericht entschiedenen Teilungen grds zu einer neuen Anwartschaft und mittelbar zu einer Minderung bestehender Ansprüche beim Ausgleichsverpflichteten.

Im Zuge des VAStrRefG wurden in § 3 EStG die Nr 55a und 55b eingefügt, welche die Übertragung eines Anspruchs steuerfrei stellen und den Anspruch selber steuerrechtlich unverändert wie den ursprünglichen Versorgungsanspruch behandeln. Diese Freistellung ist notwendig, da der Übergang eines Anspruches dessen Rechtsnatur nicht verändert und im Zeitpunkt der Abtretung ein Zufluss vorliegt, BFH vom 16.03.1993, BStBl II 1993, 507.

Die Vorschriften sind auf Lebenspartnerschaften iSd LPartG ebenfalls anwendbar (BMF vom 31.03.2010, BStBl I 2010, 270 Rz 362).

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