Rn. 407

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der durch das EhereformG vom 14.06.1976 (BGBl I 1976, 1421) eingeführte Versorgungsausgleich bei Ehescheidung gemäß §§ 1587ff BGB aF besagt, dass der Ehegatte, der während der Ehe werthöhere Anwartschaften, Anrechte oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Versorgungsanwartschaften) als sein Ehepartner erworben hat, diesem die Hälfte des Wertunterschieds zukommen lassen muss, vgl Stuhrmann, DStR 1977, 468; BB 1987, 2347.

Ab 01.09.2009 sind die Ausgleichsansprüche im VersorgungsausgleichsG (VersAusglG) geregelt, s § 1587 BGB. Die Neuregelungen führen zu einer gerechteren Teilung der ehezeitlichen Rentenrechte. Ausgleichsfähig beim Versorgungsausgleich sind nur die Altersvorsorge-Formen, die später auch tatsächlich eine Rente an den Anspruchsberechtigten zahlen.

Für den Versorgungsausgleich kommen Ansprüche aus folgenden Altersvorsorge-Formen in Betracht:

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • private Rentenversicherung,
  • betriebliche Altersvorsorge (nur bei Zahlung einer Rente),
  • Beamtenversorgung,
  • berufsständische Versorgung,
  • Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten.

Dabei haben Vereinbarungen zwischen den Ehegatten Vorrang vor einer Entscheidung durch das Familiengericht.

Bei der internen Teilung des Versorgungsausgleichs nach § 10 VersAusglG (gleicher Versorgungsträger) werden die in den Altersversorgungssystemen erworbenen Ansprüche in dem jeweiligen System getrennt, so dass neben dem weiterhin bestehenden Recht des Ausgleichsverpflichteten ein neues eigenständiges Recht des Ausgleichsberechtigten tritt. § 3 Nr 55a EStG stellt die Übertragung für beide Parteien steuerfrei.

Die späteren Leistungen aus den übertragenen Rechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichsverpflichteten Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte, § 3 Nr 55a S 2 EStG. Auch s § 3 Rn 2637, 2637a (Stickan).

Bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG (anderer Versorgungsträger) richtet sich die steuerrechtliche Behandlung nach § 3 Nr 55b EStG. Auch hier ist die Übertragung der erworbenen Ansprüche für beide Parteien steuerfrei. Ausführlich hierzu s § 3 Rn 2637b (Stickan).

 

Rn. 408–409

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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