Rn. 4

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Verschiedentlich wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm geltend gemacht, da die Zuordnung der Einkünfte zum überlebenden Ehegatten gegenüber der Zuordnung der Einkünfte zu Mitunternehmern regelmäßig zu einer Mehrbelastung führt. Die Vorschrift ist unter den Aspekten eines Belastungsvergleichs u dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit vor allem an Art 3, 6 u 20 GG zu messen (s Pflüger in H/H/R, § 28 EStG Rz 4, EL 268), wird aber überwiegend als verfassungskonform angesehen; s BFH BStBl II 1973, 638; aA Stadie, Die persönliche Zurechnung von Einkünften, 125.

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