Rn. 73

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Sind an Einkünften oder anderen Besteuerungsgrundlagen beide Ehegatten beteiligt, so sind diese grundsätzlich nach §§ 179 Abs 1, 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a u Nr 3 AO gesondert und einheitlich festzustellen, BFH BStBl II 1971, 730; 1977, 201. Die Zusammenveranlagung der Ehegatten allein begründet keinen Fall von geringer Bedeutung iSd § 180 Abs 3 Nr 2 AO, aufgrund dessen auf die Durchführung des Feststellungsverfahrens verzichtet werden könnte, BFH BStBl II 1976, 396; 1983, 6. Darauf hat auch der Tod eines Ehegatten keinen Einfluss, BFH BFH/NV 1986, 505.

Ein Fall von geringer Bedeutung kann aber gegeben sein bei gemeinschaftlicher Einkünfteerzielung der Ehegatten, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt mit einfacher Einnahmen-/Ausgabenermittlung und -aufteilung handelt, bei dem die Gefahr widersprechender Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist, BFH BStBl II 1976, 596; 1980, 441, zumal dann, wenn die Zuständigkeit für das Feststellungs- und das Veranlagungsverfahren nicht auseinander fällt, BFH BStBl II 1976, 305. Diese Voraussetzungen werden insb bei Einkünften aus VuV und KapVerm erfüllt sein, dagegen regelmäßig nicht bei gemeinsamer Erzielung von Gewinneinkünften durch Eheleute.

Sind die Voraussetzungen einer Einkunftsart str, zB beim gewerblichen Grundstückshandel, so kann auf das Feststellungsverfahren keinesfalls verzichtet werden, BFH BFH/NV 1987, 767. Eine Ausnahme gilt für Landwirtseheleute mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG, BFH BStBl II 1985, 576. Auch bei der Beteiligung von Ehegatten an Bauherren- oder Erwerbermodellen kann nach BFH BStBl II 1980, 441 ein Fall von geringer Bedeutung vorliegen, aA aber FG Bln EFG 1986, 477.

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