Rn. 40
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Das der ESt unterliegende (gemeinsame) zvE beider Ehegatten wird ermittelt, indem das Einkommen um die Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG und die sonstigen abziehbaren Beträgen vermindert wird, § 2 Abs 5 EStG.
Rn. 41
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- o Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs 6 EStG werden den zusammen veranlagten Ehegatten doppelt gewährt, wenn das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis steht, s § 32 Rn 780 (Pust).
Rn. 42–44
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen