Rn. 20

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

An die getrennte Einkünfteermittlung schließt sich die Zusammenrechnung und gemeinsame Zurechnung der jeweiligen Ehegatteneinkünfte an. Das G trifft diesbezüglich keine Regelung, auf welcher Stufe und in welcher Reihenfolge die Einkünfte zusammengerechnet werden, vgl Kirchhof, § 26b EStG Rz 6. Diese Frage ist aber für den Verlustausgleich bzw Verlustabzug zwischen den Ehegatten von zentraler Bedeutung. Fest steht, dass die Einkünfte der Ehegatten getrennt zu ermitteln sind, s Rn 10, die Zusammenrechnung folglich frühestens auf der Ebene der Summe der Einkünfte erfolgen kann, vgl BFH BStBl II 1989, 767; 1987, 297.

Die Ehegatten sind außerhalb der Einkünfteermittlung als ein StPfl zu behandeln und bilden für den Abzug von SA und ag Belastungen eine Einheit, so BFH BStBl II 1983, 674. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die Zusammenfassung spätestens auf der Ebene des Gesamtbetrags der Einkünfte zu erfolgen hat, so offensichtlich BFH BStBl II 1989, 787. Die Problematik dieser Frage wird verschärft durch Einführung der sog Mindestbesteuerung nach § 2 Abs 3 EStG aF des StEntlG 1999/2000/2002. Zunächst soll aber der Diskussionsstand zur alten Rechtslage dargestellt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge