Rn. 160

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei dem Entlastungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 1 EStG, dem erhöhten Entlastungsbetrag nach § 24 Abs 2 S 2 EStG sowie dem für die VZ 2020 und 2021 gemäß § 24b Abs 2 S 3 EStG erhöhten Entlastungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 1 EStG handelt es sich jeweils um einen Jahresbetrag. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 24b Abs 1 EStG nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach § 24b Abs 2 EStG gemäß § 24b Abs 4 EStG um ein Zwölftel. Nach BFH v 05.11.2015, III R 17/14, BFH/NV 2016, 548 kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG StPfl, welche die besondere Veranlagung für den VZ der Eheschließung (§ 26c EStG aF) gewählt haben, anteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden, denn nach der Fiktion der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG aF würden die StPfl für den VZ ihrer Eheschließung so behandelt, als sei diese nicht geschlossen worden; aA BMF v 13.10.2017, BStBl I 2017, 1432 Rz 6, 25.

Nach FG Nds v 18.02.2020, 13 K 182/19, EFG 2020, 1664 (Rev BFH III R 17/20) soll hingegen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Wahl der Einzelveranlagung gemäß § 26a EStG im Trennungsjahr ebenfalls nach dem Monatsprinzip (§ 24b Abs 4 EStG) zeitanteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden. Dem ist nicht zu folgen, Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 18 (40. Aufl); Krömker in H/H/R, § 24b EStG Rz 9 (April 2016); Seiler in Kirchhof, § 24b EStG Rz 5 (20. Aufl); Selder in Blümich, § 24b EStG Rz 10 (März 2020); die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG liegen entweder für den gesamten VZ oder überhaupt nicht vor.

Die Regelung in § 24b Abs 4 EStG entspricht der des § 33a Abs 4 S 1 EStG. Sind die Voraussetzungen des § 24b Abs 1 EStG auch nur an einem Tag des Monats gegeben, ist für diesen Monat keine Ermäßigung des Jahresbetrags vorzunehmen. Dabei trifft die Regelung in § 24b Abs 4 EStG keine differenzierte Regelung hinsichtlich des erhöhten Entlastungsbetrags nach § 24b Abs 2 S 2 EStG, obwohl dies nach der Einfügung des § 24b Abs 2 S 2 EStG durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags v 16.07.2015 (BGBl I 2015, 1202) erforderlich gewesen wäre.

 

Rn. 161

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die zeitanteilige Kürzung erfolgt nicht in jedem Fall beim Entlastungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 1 EStG sowie bei dem für die VZ 2020 und 2021 erhöhten Entlastungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 3 EStG, sondern im Wege der einschränkenden Auslegung ggf nur beim Erhöhungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 2 EStG, Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 25 (40. Aufl). Dies gilt etwa dann, wenn die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes während des gesamten Kj gegeben ist, während die Haushaltszugehörigkeit eines weiteren Kindes nur für einen Teil des Jahres gegeben ist, so auch BMF v 23.10.2017, BStBl I 2017, 1432 Rz 24: anteilige Kürzung nur des Erhöhungsbetrags nach § 24b Abs 2 S 2 EStG.

 

Rn. 162–165

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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