Rn. 66

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Anteile an PersGes, deren Gesamthandsvermögen nur aus Grundstücken besteht (zB geschlossene Immobilienfonds), unterfielen nach BFH vom 04.10.1990, BStBl II 1992, 211 nicht § 23 Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG aF, da die Beteiligung kein grundstücksgleiches Recht darstellt und das Gesamthandseigentum auch keinen sachenrechtlichen Anteil am Grundstück begründet. Der Gesamthandsanteil ist selbst ein WG iSd § 23 EStG; für ihn gilt jedoch die einjährige – vor 1999: sechsmonatige – Behaltefrist. Das Urt des BFH wurde mit Schreiben des BMF vom 27.02.1992, BStBl I 1992, 125 über den entschiedenen Fall hinaus für nicht anwendbar erklärt.

Durch das StMBG vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) wurde § 23 Abs 1 EStG um einen S 2 (§ 23 Abs 1 S 4 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002) ergänzt, wonach die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren (Unter-)Beteiligung an einer PersGes (auch) für Zwecke der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen WG gilt; Einzelheiten s Rn 186 ff; zur Zurechnung iRd gewerblichen Grundstückshandels s § 15 Rn 133ff (Bitz).

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