Rn. 157

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Soweit ein WG während laufender Behaltefrist gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine KapGes eingelegt wird (sog offene Sacheinlage), ist der Tatbestand des § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 2 EStG verwirklicht, da es sich insoweit um einen tauschähnlichen Vorgang handelt.

 

Rn. 158

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die verdeckte Einlage erfolgt dagegen ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten und ist deshalb selbst – anders als die offene Sacheinlage – kein tauschähnlicher Vorgang und damit keine Veräußerung. Allerdings gilt die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in das BV einer KapGes seit VZ 2000 unmittelbar als steuerbares privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs 1 S 5 Nr 2 EStG). Erst durch § 23 Abs 1 S 5 Nr 2 EStG wird bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ein Besteuerungstatbestand geschaffen.

Für WG iSd § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG gilt diese Fiktion allerdings nicht.

 

Rn. 159

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Keine verdeckte Einlage iSd § 23 Abs 1 S 5 Nr 2 EStG liegt nach Ansicht der FinVerw vor, wenn das Grundstück verdeckt in eine KapGes eingelegt wird und die Anteile an der KapGes zum BV des StPfl gehören. In diesem Fall wird das Grundstück gleichzeitig in das BV eingelegt und damit greift § 23 Abs 1 S 5 Nr 1 EStG. Die verdeckte Einlage führt aber gleichzeitig zu einer Veräußerung aus dem BV, so dass sich im Ergebnis die gleichen Rechtsfolgen ergeben (BMF vom 05.10.2000, BStBl II 2000, 1383 Rz 4 Nr 5).

 

Rn. 160–163

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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