Rn. 35

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Rechtslage bis zum 31.12.2016

Die Mitteilungspflichtigen haben die Rentenbezugsmitteilungen jeweils bis zum 01.03. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Rente oder eine andere Leistung den Leistungsempfängern zugeflossen ist, der zentralen Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln. Zur Vorverlegung dieser Frist s Rn 5. Demnach sind die Rentenbezugsmitteilungen für den abgelaufenen VZ in der Zeit vom 01.01. bis 28.02. zu übermitteln. Die Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung vor Ablauf des Zuflussjahres wird von der FinVerw auch dann abgelehnt, wenn die Leistung bereits im Laufe des Jahres eingestellt worden war (BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223 Rz 4). Für die Jahre 2005 bis 2008 waren die Rentenbezugsmitteilungen einheitlich in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2008 zu übermitteln (Schreiben des BZSt vom 28.10.2008, BStBl I 2008, 955; s Rn 2).

Rechtslage ab dem 01.01.2017

Der Einleitungssatz in § 22a Abs 1 S 1 EStG ist zum 01.01.2017 geändert worden. § 22a Abs 1 S 1 EStG ist seitdem an den neuen § 93c Abs 1 AO angeglichen ("nach Maßgabe des § 93c AO"). Das Wort "Mitteilungspflichtige" wurde durch die Wörter "mitteilungspflichtige Stelle" bzw die Wörter "dem Mitteilungspflichtigen" wurden durch die Wörter "der mitteilungspflichtigen Stelle" ersetzt. Der Zeitpunkt der Übermittlung ergibt sich nunmehr aus § 93c Abs 1 Nr 1 AO (bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres); daher wurden die Worte "bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a und § 22 Nr 5 einem Leistungsempfänger zugeflossen ist" gestrichen (zum Ganzen s BT-Drucks 18/7457, 97).

Zur Klarstellung bzw Vereinfachung (BT-Drucks 19/4455, 37f) wurden entsprechende Änderungen in § 22a Abs 5 S 1 und 2 EStG vorgenommen; in den letztgenannten Regelungen wird mit Wirkung zum 01.01.2018 jetzt ausdrücklich auf § 93c Abs 1 Nr 1 AO und § 93c Abs 4 AO (Ermittlungszuständigkeit der zuständigen FinBeh). Zum Ganzen auch s Rn 48a.

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